Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Konsequenzen
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120-Tage-Regelung. Entgegen Art. 14 OECD-MA 1992 enthält Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b DBA-Indien eine zweite Ausnahme vom Grundsatz des ausschließlichen Besteuerungsrechts des Ansässigkeitsstaates. Danach können Einkünfte aus selbstständiger Arbeit unabhängig vom Bestehen einer festen Einrichtung im S. 1088 Quellenstaat besteuert werden, wenn sich die Person, welche die Einkünfte bezieht, im Quellenstaat länger als 120 Tage im Steuerjahr aufhält. Das Besteuerungsrecht wird allerdings nur auf die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit beschränkt, die dem Quellenstaat zugerechnet werden können. Die Bestimmung der 120-Tage-Frist erfolgt wie bei den Einkünften aus unselbstständiger Arbeit gem. Art. 15 OECD-MA (vgl. Art. 15 Rz. 98 ff.).