Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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I. Regelungszweck
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Besteuerungsrecht des Belegenheitsstaats. Nach Art. 22 Abs. 1 kann unbewegliches Vermögen i.S.d. Art. 6, das einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, im Belegenheitsstaat besteuert werden. Damit weist Art. 22 Abs. 1 das Besteuerungsrecht hinsichtlich des unbeweglichen Vermögens dem Belegenheitsstaat zu. Eine Regelung zur Besteuerung im Ansässigkeitsstaat wird indessen nicht getroffen. Eine möglicherweise eintretende Doppelbesteuerung wird nach dem Methodenartikel (Art. 23A und 23 B) vermieden.
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Vorrangige Anwendung. Art. 22 Abs. 1 ist im Verhältnis zu Art. 22 Abs. 2 und 3 vorrangig anzuwenden. Ist das unbewegliche Vermögen allerdings nicht in einem Vertragsstaat, sondern in einem Drittstaat belegen, so kommt es zur Anwendung von Art. 22 Abs. 4 (s. hierzu Rz. 64 ff.).