Suchen Kontrast Hilfe
Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

III. Art. 15 Abs. 1—4 TIEA-MA (multilaterale Fassung)

100

Ratifikation. Das Verfahren entspricht der bilateralen Fassung, lediglich die entsprechenden Urkunden (Ratifikation-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde) sind der Hinterlegungsstelle zu übermitteln (Art. 15 Abs. 1 TIEA-MA). Jede Vertragspartei hat in der Urkunde anzugeben, gegenüber welchen anderen Parteien S. 2075 sie durch das Abkommen gebunden sein möchte (Art. 15 Abs. 2 TIEA-MA). Das Abkommen gilt nur zwischen den Vertragsparteien, die sich in ihren Urkunden gegenseitig benannt haben.

101

Inkrafttreten und Anwendung. Ein multilaterales Abkommen tritt gem. Art. 15 Abs. 3 TIEA-MA zu einem bestimmten Zeitpunkt in Kraft und wird gem. Art. 15 Abs. 4 TIEA-MA ab einem bestimmten Zeitpunkt angewandt. Das multilaterale TIEA-MA unterscheidet ebenso wie das bilaterale TIEA-MA zwischen Steuerstrafsachen und sonstigen Steuerangelegenheiten. Bei Steuerstrafsachen soll das Abkommen zwei Jahre früher in Kraft treten und zwei Jahre früher angewandt werden.

102

Inkrafttreten durch Hinterlegung. Gilt ein multilaterales Abkommen bereits zwischen zwei oder mehr Vertragss...

Daten werden geladen...