Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Katalogberufe
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Ärzte. Der abkommensrechtliche Begriff „Ärzte“ umfasst Ärzte, Fachärzte, Zahnärzte und Tierärzte. Heilpraktiker und Krankengymnasten sind keine „Ärzte“ im abkommensrechtlichen Sinne. Die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit als Arzt setzt den Abschluss einer dazu erforderlichen Ausbildung sowie eine entsprechende Zulassung voraus. Die Tätigkeit kann auch als Nebentätigkeit ausgeübt werden oder sich auf die Erstellung von Gutachten beschränken.
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Rechtsanwälte. Notare und Patentanwälte fallen nicht unter den Begriff der Rechtsanwälte. Gleichwohl gehören sowohl Rechtsanwälte als auch Notare und Patentanwälte zu den freien Berufen i.S.d. Art. 14 Abs. 2 OECD-MA 1992. Dies setzt freilich voraus, dass sie ihre Tätigkeit selbstständig ausüben. Befindet sich etwa ein Rechtsanwalt in einem Anstellungsverhältnis, fallen die daraus resultierenden Einkünfte unter Art. 15. Die Tätigkeit als Rechtsanwalt, Notar oder Patentanwalt setzt eine Ausbildung sowie eine entsprechende Berufszulassung voraus.
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Ingenieure. Ein Ingenieur plant bzw. konstruiert techni...