Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Konsequenzen
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Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats für Ruhegehälter, ähnliche Vergütungen oder Renten. Art. 17 Abs. 1 DBA-Luxemburg weist das Besteuerungsrecht für Ruhegehälter, ähnliche Vergütungen oder Renten dem Ansässigkeitsstaat des Empfängers zu. Mit der Erfassung von „Renten“ geht der Anwendungsbereich von Art. 17 Abs. 1 DBA-Luxemburg über Art. 18 MA hinaus. Dabei steht die Aufnahme von Rentenzahlungen in den Anwendungsbereich im Einklang mit der jüngeren deutschen Abkommenspolitik. Anders als das OECD-MA setzt Art. 17 Abs. 1 DBA-Luxemburg zudem auch nicht voraus, dass das Ruhegehalt, die ähnliche Vergütung bzw. die Rente durch eine frühere unselbstständige Arbeit erdient wurde. Die Vorschrift ist insoweit weiter gefasst, da bspw. auch Leistungen aus einer privaten Rentenversicherung erfasst werden.
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Vorrangige Anwendung von Art. 18 Abs. 2 DBA-Luxemburg. Nach Art. 18 Abs. 2 DBA-Luxemburg richtet sich die Zuordnung des Besteuerungsrechts für Ruhegehälter aus dem öffentlichen Dienst vorrangig nach Art. 18 Abs. 2 DBA-Luxemburg. Dies entspricht der Systematik des OECD-MA.
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Bez...