Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA
203
Quellensteuersatz 0 %, keine Begrenzung für gewinnabhängige Zinsen, auch ohne one-sided deduction. Abweichend von Art. 11 Abs. 2 OECD-MA schließt Art. 11 Abs. 1 des DBA-Österreich grundsätzlich jegliches Besteuerungsrecht des Quellenstaats aus. Keine Begrenzung gilt jedoch nach Art. 11 Abs. 2 des DBA-Österreich für gewinnabhängige Zinsen, dies betrifft nach der ausdrücklichen Regelung nicht nur, aber auch Zinsen aus stillen Beteiligungen, partiarischen Darlehen, Gewinnobligationen. Diese Regelung (s. zu entsprechenden Regelungen Rz. 18) gilt bidirektional. Eine weitere Ausnahme vom Ausschluss der Quellenbesteuerung besteht im Betriebsstättenvorbehalt, der inhaltlich Art. 11 Abs. 4 OECD-MA entspricht.
204
Anwendung des Dividendenartikels für Zwecke der Quellenbesteuerung hinsichtlich nichtabzugsfähiger Vergütungen aus typisch stillen Beteiligungen, partiarischen Darlehen und Gewinnobligationen sowie auf Ausschüttungen aus einem Investmentvermögen. Für den Fall, dass die Vergütung aus typisch stillen Beteiligungen, partiarischen Darlehen und Gewinnobl...