Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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XI. Österreich
134
Art. 21 Abs. 1 DBA-Österreich. Art. 21 Abs. 1 DBA-Österreich entspricht Art. 21 Abs. 1 OECD-MA.
135
Art. 21 Abs. 2 DBA-Österreich. Art. 21 Abs. 2 DBA-Österreich entspricht nahezu wörtlich Art. 21 Abs. 2 OECD-MA. Ein Unterschied besteht nur darin, dass Art. 21 Abs. 2 DBA-Österreich noch ausdrücklich von einer „selbstständigen Arbeit“ und einer „festen Einrichtung“ spricht. Daraus geht aber kein inhaltlicher Unterschied hervor (vgl. Rz. 12).