Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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I. Regelungszweck
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Ausnahmen von Art. 27 Abs. 3 und Abs. 4. In Art. 27 Abs. 5 werden Ausnahmen in Bezug auf Art. 27 Abs. 3 und 4 bzgl. der Anwendung von Verjährungsfristen oder den Vorschriften über die vorrangige Behandlung eines Steueranspruchs definiert. Grundsätzlich gilt bei der Vollziehung der Vollstreckung das Recht des ersuchten Vertragsstaats. Für die Anwendung von Verjährungsfristen gelten hingegen die Regeln des ersuchenden Vertragsstaats. Regeln über eine bevorzugte Befriedigung eines Steueranspruchs im ersuchenden als auch im ersuchten Vertragsstaat gelten bei der Vollstreckungshilfe hingegen nicht.