Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA
117
Art. 26 Abs. 1 DBA Indien. Art. 26 Abs. 1 Satz 1 DBA-Indien bestimmt, dass die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Informationen austauschen, die zur Durchführung des DBA erforderlich sind. Ein Informationsaustausch ist deswegen nur möglich, wenn Informationen für die Durchführung des DBA selbst erforderlich sind. Es handelt sich demnach um eine kleine Auskunftsklausel. Art. 26 Abs. 1 Satz 2 DBA-Indien entspricht Art. 26 Abs. 2 OECD-MA. Die Geheimhaltungsregeln sind demnach identisch mit dem OECD-Standard.
118
Art. 26 Abs. 2 DBA Indien. Ebenso entspricht Art. 26 Abs. 2 DBA-Indien Art. 26 Abs. 3 OECD-MA. Die Grenzen der Auskunftsverpflichtung des ersuchten Vertragsstaats entsprechen somit auch denen des OECD-MA.
119
Keine Art. 26 Abs. 4 und 5 vergleichbare Regelungen. Art. 26 Abs. 4 und Abs. 5 OECD-MA sind im DBA-Indien nicht enthalten.