Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
5. Antragstellung bei der zuständigen Behörde
69
Zuständige Behörde — Art. 3 Abs. 1 Buchst. f. Das OECD-MA sieht in Art. 3 Abs. 1 Buchst. f. eine Definition des Begriffs „zuständige Behörde“ in der Weise vor, dass für beide Vertragsstaaten jeweils eine oder mehrere Behörden konkret im Abkommen benannt werden (im MA steht nur „...“). Dies können die jeweiligen FinMin, aber auch andere Steuerbehörden sein, insoweit ist auf das jeweilige konkrete Abkommen zu verweisen. Die OECD geht davon aus, dass die im Abkommen als zuständige Behörde genannte Person oder Stelle (z.B. „der Finanzminister“) ihre Befugnisse an Beamte, die das Tagesgeschäft der Funktion der zuständigen Behörde wahrnehmen, delegieren kann und typischerweise delegieren wird („delegate the full powers of the function“). Eine Übersicht über die zuständigen Behörden im Bereich Verständigungsverfahren (bzw. die Stellen oder Personen, an die die Befugnisse delegiert wurden) der OECD-Mitgliedstaaten und einiger anderer Staaten, einschließlich Kontaktinformationen, stellt die OECD auf ihrer öffentlichen Website zur Verfügu...