Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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III. Lizenzgegenstände
98
Katalog. Art. 12 Abs. 2 enthält einen Katalog der Lizenzgegenstände. Dieser ist abschließender Natur.
99
Keine Definition. Die Lizenzgegenstände werden in Art. 12 nicht definiert. Deshalb gelangt insoweit Art. 3 Abs. 2 zur Anwendung, wonach jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck grundsätzlich die Bedeutung hat, die ihm nach dem innerstaatlichen Recht des Anwenderstaats zukommt (vgl. hierzu Art. 3 Rz. 66 ff.).