Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
2. Konsequenzen
149
Förderung der Ausbildung und Forschung. Art. 19 Abs. 1 DE-VG betrifft Vergütungen für Lehr- und Forschungstätigkeiten von Gastprofessoren und ähnlichem Personal im Ausland. Die entsprechenden Vergütungen sind gem. Art. 19 Abs. 1 DE-VG in dem Tätigkeitsstaat unter der Voraussetzung von der Steuer befreit, dass die Zahlungen von außerhalb des Tätigkeitsstaats geleistet werden. Die Regelung dient der Förderung grenzüberschreitender Ausbildung und Forschung sowie dem zwischenstaatlichen Kulturaustausch, indem sie eine Besteuerung hierfür bestimmter Mittel im Gastland vermeidet (vgl. Art. 20 Rz. 35).
S. 2109
150
Konkurrenz zu Art. 18 DE-VG. Sofern eine Vergütung in spezifischem Zusammenhang mit grenzüberschreitender Ausbildung und Forschung steht, kann es zu einer Überschneidung mit Art. 18 DE-VG kommen, wenn Zahlungsschuldner die öffentliche Hand ist. Die DBA sehen diesbezüglich keine Kollisionsregel vor (vgl. Art. 20 Rz. 42). Das BMF geht davon aus, dass Art. 19 OECD-MA insoweit als speziellere Regelung anzusehen ist.
151
Deutsche Abkommenspraxis. Art. 19 Abs. 1 DE-VG vergleichbare ...