Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Konsequenzen
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Weitergehende Vorrechte. Aus der selbständigen Regelung in Art. 24 Abs. 1 bis 3 DBA-Frankreich ergeben sich teils weitergehende Vorrechte als nach WÜD/WÜK. Da die Wiener Übereinkommen den Signatarstaaten nicht verbieten, ergänzende Steuerbefreiungen zu gewähren, können diese auch nach Abschluss der WÜD/WÜK weiterhin geltend gemacht werden. Relevant ist dabei insbesondere, dass Art. 24 Abs. 2 DBA-Frankreich für die Anwendbarkeit der Privilegien nicht auf eine fehlende ständige Ansässigkeit abstellt, sondern die Gewährung der Vorrechte nur davon abhängig macht, dass der Begünstigte die Staatsangehörigkeit des Entsendestaates besitzt und außerhalb seines Amtes oder Dienstes im Empfangsstaat keinen Beruf, kein Gewerbe und keine andere, nicht nur gelegentliche gewinnbringende Tätigkeit ausübt. Sofern die Wiener Übereinkommen umfangreichere Privilegien vorsehen, bleiben diese daneben uneingeschränkt anwendbar (vgl. Art. 24 Abs. 5 DBA-Frankreich).