Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Besteuerungsrecht des Staats der tatsächlichen Geschäftsleitung
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Unternehmenssitzstaat (OECD-MA 1977). Art. 13 Abs. 3 weist das ausschließliche Besteuerungsrecht dem Staat zu, in dem das veräußernde Unternehmen ansässig ist. Die Ansässigkeit des Unternehmens richtet sich nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. d und Art. 4 Abs. 1. Abweichend von der Fassung des OECD-MA (2014) kommt eine Zuweisung zu einer anderen Betriebsstätte, die von dem Unternehmenssitz abweicht, nicht mehr in Frage.
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Einstweilen frei.
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Können nur besteuert werden. Dem Staat, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Schifffahrts- oder Luftfahrtsunternehmens befindet, wird das ausschließliche Besteuerungsrecht zugewiesen. Dem anderen Vertragsstaat steht kein (auch kein begrenztes) Besteuerungsrecht zu. Einer Anwendung des Methodenartikels (Art. 23A/B) zur Beschränkung des Besteuerungsrechts des Ansässigkeitsstaats bedarf es nicht mehr. Es kann jedoch ein Progressionsvorbehalt zur Anwendung kommen (Art. 23A Abs. 3).