Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Zielsetzungen
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Zielsetzung der DBA-Diskriminierungsverbote. Neben dem Ziel, Doppelbesteuerungen zu vermeiden, wollen DBA mittels der Regelungen in Art. 24 Diskriminierungen verhindern, d.h. steuerliche Ungleichbehandlungen zweier vergleichbarer Sachverhalte. Dies zum einen, indem ein Steuerpflichtiger sich unter Berufung auf die Diskriminierungsverbote in einem DBA gegen eine diskriminierende Behandlung zur Wehr setzten kann, und zum anderen, indem die DBA-Diskriminierungsverbote ihren Zweck dadurch erfüllen, dass sie vor zukünftigen diskriminierenden Gesetzesänderungen schützen. Diskriminierungsverbote sind keine Vorschriften, die erforderlich sind, um originär die Aufteilung der Besteuerungsrechte zwischen den Vertragsstaaten bei einem bestimmten steuerrelevanten Lebenssachverhalt zu bestimmen. Sie sind vielmehr ein Bündel von Schutznormen, die bei der Ausübung der einem Vertragsstaat zugewiesenen Besteuerungsrechte ggf. ergänzend oder überschreibend mit zu bedenken sind. Sie richten sich an die Vertragsstaaten, soweit ihnen die Besteuerung nach den Verteilungsnormen gestattet is...