Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Konsequenzen
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Keine materiellen Konsequenzen. Im Hinblick auf den fehlenden Art. 21 Abs. 2 OECD-MA geht aus dem BFH-Urt. v. zum DBA-Schweiz hervor, dass die Grundsätze dieser Norm auch für Abkommen entsprechend gelten, die keine korrespondierende Regelung vorsehen. Dies insbesondere deswegen, weil sich der Betriebsstättenvorbehalt unmittelbar aus Art. 7 Abs. 1 OECD-MA ergibt und damit Art. 21 Abs. 2 S. 1381 OECD-MA lediglich eine deklaratorische Bedeutung hat (vgl. Rz. 69). Folglich ist der Betriebsstättenvorbehalt gem. Art. 21 Abs. 2 OECD-MA auch im Rahmen der Auslegung des Art. 21 DBA-Russland zu berücksichtigen.