Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Sofern nicht unmittelbar von dem Fall betroffene Person ablehnt
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Zustimmung und Aufgabe innerstaatlicher Rechtsbehelfe. Durchzuführen ist die Verständigungsvereinbarung, die den Schiedsspruch umsetzt, nur, sofern nicht eine unmittelbar von dem Fall betroffene Person ablehnt (bzw. bei direkterer Übersetzung des englischsprachigen Originals: nicht zustimmt, „does not accept“). Im Grundsatz geht der OECD-MK davon aus, dass die Verständigungsvereinbarung dem Steuerpflichtigen vorgelegt wird und dieser dann wählen kann zwischen Zustimmung und Ablehnung, wobei Zustimmung auch mit der Aufgabe aller ggf. noch offenen innerstaatlichen Rechtsbehelfe verbunden ist (Art. 25 OECD-MK Rz. 77 Satz 4). Nichtaufgabe der ggf. noch offenen innerstaatlichen Rechtsbehelfe soll als Ablehnung der Verständigungsvereinbarung angesehen werden (Art. 25 OECD-MK Rz. 82 Satz 3). Offene Rechtsbehelfe („legal remedies that may still exist“) umfasst auch noch nicht eingelegte, aber noch mögliche Rechtsbehelfe. Die Aufgabe innerstaatlicher Rechtsbehelfe ist nur erforderlich, soweit sie die von der Verständigungsvere...