Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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II. Wegfall der Voraussetzungen
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Wegfall des Vollstreckungsanspruchs (Abs. 7 Buchst. a). Der ersuchende Vertragsstaat muss an den ersuchten Vertragsstaat ein Ersuchen zur Vollstreckung eines vollstreckbaren Steueranspruchs gerichtet haben, der noch nicht abgeschlossen ist. Fallen im Anschluss daran die Voraussetzungen des vollstreckbaren Steueranspruchs weg (Art. 27 Abs. 3) oder fallen diese teilweise weg, dann ist es die Pflicht des ersuchenden Staats, diese Tatsachen unverzüglich dem ersuchten Vertragsstaat mitzuteilen . Art. 27 Abs. 7 statuiert eine Mitteilungspflicht des ersuchenden Vertragsstaats an den ersuchten Staat, um zu verhindern, dass Vollstreckungsmaßnahmen vollzogen werden, deren rechtliche Grundlage zwar ursprünglich vorgelegen hat, die aber zwischenzeitlich weggefallen ist. Die Vorschrift dient dem Schutz des Steuerpflichtigen, der nur dann eine Vollstreckungsmaßnahme erdulden soll, wenn die rechtlichen Voraussetzungen dafür tatsächlich vorliegen. Auch soll dem ersuchten Vertragsstaat Vollstreckungshilfe nur auf Basis eines rechtlich gültigen Vollstreckungstitels zugemutet werde...