Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA
194
Geltung des DBA-Großbritannien 2010. Am ist das neue DBA mit Großbritannien unterzeichnet worden und am in Kraft getreten. Es gilt aus deutscher Sicht für die Ertragsteuern ab dem . Aus englischer Sicht läuft der Besteuerungszeitraum (das Steuerjahr) für die Besteuerung von Einkommen und Veräußerungsgewinnen bei natürlichen Personen (income tax/capital gains tax) vom 6.4. des Kalenderjahres bis zum Ablauf des 5.4. des Folgejahres (basis period). Aus englischer Sicht gilt das DBA-Großbritannien 2010 daher ab dem für den Quellensteuereinbehalt, für die englische Einkommens- und Veräußerungsgewinnbesteuerung natürlicher Personen jedoch erst mit dem Beginn des englischen Steuerjahres ab dem .
195
Art. 14 Abs. 1 DBA-Großbritannien. Art. 14 Abs. 1 DBA-Großbritannien entspricht Art. 15 Abs. 1 OECD-MA.
S. 1161
196
Art. 14 Abs. 2 DBA-Großbritannien. Für die Verteilung der Besteuerungsrechte unter Art. 14 Abs. 2 Buchst. a DBA-Großbritannien bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit kommt es nunmehr auf e...