Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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3. Vermeidung der Doppelbesteuerung
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Anwendung des Art. 22 Abs. 4 DBA-Schweiz. Nach Art. 22 Abs. 4 DBA-Schweiz wird das Besteuerungsrecht für Beteiligungen an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter deutschen Rechts (d.h. i.S.d. § 230 HGB), für Gewinnobligationen und für partiarische Darlehen analog der ertragsteuerlichen Regelung gem. Art. 10 Abs. 2 Buchst. c DBA-Schweiz dem Ansässigkeitsstaat des Schuldners zugewiesen. Nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 DBA-Schweiz hat Deutschland die Schweizer Steuer anzurechnen. Die Schweiz gewährt gem. Art. 24 Abs. 2 Nr. 1 DBA-Schweiz eine Freistellung unter Steuersatzvorbehalt. Übt allerdings der Ansässigkeitsstaat des Schuldners infolge des innerstaatlichen Rechts das Besteuerungsrecht nicht aus, können die genannten Vermögenswerte im Ansässigkeitsstaat des Gläubigers besteuert werden. Damit wird das Besteuerungsrecht des Gläubigerstaates nur durch eine tatsächliche Besteuerung im Schuldnerstaat verdrängt.
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Anwendung des Art. 22 Abs. 5 DBA-Schweiz. Die Doppelbesteuerung ist im Rahmen eines Verständigungsverfahrens nach Art. 26 DBA-Schweiz...