Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA
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Rückwirkung und Übergangsregelung. Art. 31 Abs. 1 DBA-Italien enthält keine Abweichungen zu Art. 31 Abs. 1 OECD-MA. In Art. 31 Abs. 2 DBA-Italien findet sich ein vom Austausch der Ratifikationsurkunden abweichender Inkrafttretenszeitpunkt sowie eine differenzierte Regelung für die erstmalige Anwendung. Art. 31 Abs. 4 DBA-Italien normiert eine Übergangsregelung. Nr. 22 des Zusatzprotokolls beinhaltet Sonderregelungen zum Anwendungsbereich der Regelung.