Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Natürliche Person als Zurechnungssubjekt
102
Maßgeblichkeit des innerstaatlichen Rechts für die steuerliche Zurechnung. Ausgehend von dem persönlichen Anwendungsbereich des Art. 18 kommt als Empfänger des Ruhegehalts bzw. der ähnlichen Vergütung nur eine natürliche Person in Betracht (vgl. Rz. 4 zum persönlichen Anwendungsbereich des Art. 18). Die in verschiedenen deutschen DBA eingefügte Ergänzung „natürliche“ Person hat daher nur klarstellenden Charakter. Ob der natürlichen Person das Erzielen eines Ruhegehalts bzw. einer ähnlichen Vergütung für steuerliche Zwecke zuzurechnen ist, bestimmt sich allerdings nach dem innerstaatlichen Steuerrecht des Anwenderstaates.
103
Keine zwingende Identität des Ruhegehaltsempfängers mit dem früheren Arbeitnehmer. Der Empfänger des Ruhegehalts bzw. der ähnlichen Vergütung muss nicht notwendigerweise mit dem früheren Arbeitnehmer identisch sein, der durch seine Arbeitsleistung den Anspruch auf ein Ruhegehalt erdient hat. An Hinterbliebene des früheren Arbeitnehmers geleistete Zahlungen können daher ebenfalls die Voraussetzungen eines Ruhegehalt...