Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
2. Konsequenzen
127
Auslegung des Art. 17 Abs. 1 Satz 1 DBA-Österreich. Bei der Auslegung des Art. 17 Abs. 1 Satz 1 DBA-Österreich ist eine Besonderheit zu berücksichtigen. Nach der Konsultationsvereinbarung v. soll der Begriff der Darbietung weiter als nach dem Verständnis des OECD-MA zu verstehen sein. Dieser soll auch nichtöffentliche Auftritte und Studioaufnahmen für Film, Funk, Fernsehen und zur Herstellung von Tonträgern erfassen. Der mittelbar öffentliche Auftritt liegt im Ergebnis daher schon dann vor, wenn irgendwann nachgelagert ein Publikumskontakt besteht. Diese zu extensive Interpretation ist abzulehnen. Abzustellen ist auf das reguläre Darbietungsverständnis.
128
Auslegung des Art. 17 Abs. 1 Satz 2 DBA-Österreich. Nach Art. 17 Abs. 1 OECD-MA können Werbeeinkünfte von Künstlern und Sportlern nur in einem sehr eingeschränkten Umfang erfasst werden (vgl. die Aus S. 1241 führungen unter ). Insbesondere Einkünfte aus der passiven Nutzung von Persönlichkeitsrechten außerhalb eines unmittelbaren Zusammenhangs zu künstlerischen und sportlichen Darbietungen sind von...