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Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

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Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

II. § 3 Abs. 1 EUBeitrG

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Zuständige Behörde und zentrales Verbindungsbüro. Das Bundesministerium der Finanzen ist zuständige Behörde i.S.v. Art. 4 Abs. 1 der EU-Beitreibungsrichtlinie und gleichzeitig zentrales Verbindungsbüro i.S.d. Art. 4 Abs. 2 der EU-Beitreibungsrichtlinie. Art. 4 Abs. 1 der EU-Beitreibungsrichtlinie bestimmt, dass jeder EU-Mitgliedstaat der Kommission eine (oder mehrere) zuständige Behörde(n) zu benennen hat, die als zentrale Behörde für Zwecke der EU-Beitreibungsrichtlinie wirken soll(en). Das zentrale Verbindungsbüro ist hauptverantwortlich zuständig für die Verbindungen zu anderen EU-Mitgliedstaaten und zur Kommission.

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Verbindungsbüros. In Deutschland werden durch § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 zwei Verbindungsbüros für die praktische Durchführung der Beitreibungshilfe bestimmt, das Bundeszentralamt für Steuern in den Fällen des § 5 Abs. 1 Nr. 5 FVG (Amtshilfe im Bereich der Vollstreckung von Steuerforderungen) und für den Bereich der Zollverwaltung gem. § 12 Abs. 3 FVG i.V.m. § 17 Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung die Bundesstelle Vollstreckung Zoll beim Hauptzollamt Hann...

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