Suchen Kontrast Hilfe
Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

II. Aufbau der Vorschrift

7

Art. 21 Abs. 1. Art. 21 Abs. 1 sieht vor, dass Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den Art. 6—20 nicht erfasst wurden, ohne Rücksicht auf ihre Herkunft „nur“ im Ansässigkeitsstaat besteuert werden können. Der andere Vertragsstaat (Quellenstaat) hat hinsichtlich dieser Einkünfte kein Besteuerungsrecht.

8

Art. 21 Abs. 2. Nach Art. 21 Abs. 2 Satz 1 ist Art. 21 Abs. 1 auf andere Einkünfte nicht anzuwenden, wenn der Einkünfteempfänger im Quellenstaat eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich dieser Betriebsstätte zuzuordnen sind. In diesem Fall erfolgt gem. Art. 21 Abs. 2 Satz 2 die Zuweisung der Besteuerungsrechte nach Maßgabe des Art. 7. Ausgenommen davon sind allerdings andere Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen i.S.d. Art. 6 Abs. 2, die weiterhin unter Art. 21 Abs. 1 fallen (vgl. Rz. 71).

Daten werden geladen...