Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Bedeutung der Definition
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Bedeutung der Definition. Bedeutung hat die Definition des internationalen Verkehrs nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. e für eine Reihe von Verteilungsnormen:
Art. 8 Abs. 1 (Betrieb von Schiffen oder Luftfahrzeugen);
Art. 13 Abs. 3 (Veräußerung von Schiffen oder Luftfahrzeugen);
Art. 15 Abs. 3 (Unselbstständige Arbeit, die an Bord eines Schiffes oder Luftfahrzeugs ausgeübt wird);
Art. 22 Abs. 3 (Vermögensbesteuerung von Schiffen und Luftfahrzeugen).
Der Sinn und Zweck des Art. 3 Abs. 1 Buchst. e erklärt sich aus dem Zusammenwirken mit den zuvor genannten Verteilungsnormen. Durch das Schifffahrtsprinzip des Art. 8 Abs. 1 sollen beispielsweise die Schifffahrtsgewinne sachgerecht auf die Vertragsstaaten verteilt werden (vgl. Art. 8 (2014) Rz. 1). Eine Anwendung des Art. 7 Abs. 1 kann eine sachgerechte Verteilung hingegen nicht gewährleisten. Das Betriebsstättenprinzip würde die Gewinnverteilung erschweren und die Gefahr einer Steuerzersplitterung begründen. Aus diesem Grund erhält allein der Staat das Besteuerungsrecht, wo die Person ansässig ist, die das Unternehmen b...