Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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a) Das Beihilferecht als Teil der Unionsrechtsordnung
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Ideengeschichtlicher Hintergrund und steigende Relevanz des Beihilferechts. Das seit Inkrafttreten der römischen Verträge beinahe unveränderte Beihilferecht der Art. 107—109 AEUV nimmt eine Komplementärfunktion insbesondere zu den marktöffnenden Grundfreiheiten und dem Abbau von tarifären Handelshemmnissen ein: Es schützt den freien Wettbewerb, in dem Waren und Dienstleistungen grundsätzlich frei zwischen den Mitgliedstaaten zirkulieren können, vor Verfälschungen durch mitgliedstaatliche Subventionierungsmaßnahmen. Diese Freiheiten des Binnenmarkts könnten ohne die unionsrechtliche Beihilfenregulierung durch eine unfaire Subventionspolitik einzelner Mitgliedstaaten missbraucht werden, denn anderen Mitgliedstaaten wären bei der Verteidigung gegen diese Politik durch das Verbot von Zöllen oder mengenmäßigen Beschränkungen weitgehend die Hände gebunden. Gleichwohl sind deswegen Beihilfen und Subventionen in der EU nicht schlechthin verboten, denn einerseits fällt die Vergabe von Beihilfen durch die Union selbst nicht unter das Verbot...