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Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

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Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

XX. Artikel 20 DE-VG

Artikel 20Andere Einkünfte

(1) Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, können ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.

(2) 1Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen Vertragsstaat eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehören. 2In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.

Protokoll

3. Zu Artikel 20

Wenn der Empfänger und der Schuldner einer Dividende oder von Zinsen in der Bundesrepublik Deutschland ansässig sind und die Dividende oder die Zinsen einer Betriebsstätte zuzurechnen sind, die der Empfänger der Dividende oder der Zinsen in [anderer Vertragsstaat] hat, kann die Bundesrepublik Deutschland die Dividende oder die Zinsen zu den in Artikel 10 Absatz 2 und 3 vorgesehenen Sätzen oder nach ...

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