Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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3. Vermeidung der Doppelbesteuerung
213
Indien als Wohnsitzstaat. Indien als Wohnsitzstaat vermeidet eine Doppelbesteuerung von Einkünften aus in Deutschland ausgeübter unselbstständiger Tätigkeit nach Art. 23 Abs. 2 DBA-Indien durch Anwendung der Anrechnungsmethode. Nach Art. 23 Abs. 2 Satz 2 DBA-Indien ist der Steuerabzug jedoch begrenzt: Es darf nicht mehr deutsche Steuer auf die indische Steuer angerechnet werden, als anteilig (vor dem Abzug) auf die aus Deutschland bezogenen Einkünfte entfällt.
214
Deutschland als Wohnsitzstaat. Deutschland als Wohnsitzstaat vermeidet eine Doppelbesteuerung von Einkünften aus in Indien ausgeübter unselbstständiger Arbeit nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. a DBA-Indien durch die Anwendung der Freistellungsmethode mit Progressionsvorbehalt.