Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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V. Zahlung
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Abkommensrechtliche (weite) Auslegung. Nach dem Wortlaut von Art. 10 Abs. 1 ist weitere Voraussetzung, dass die in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Dividende an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person „zahlt“. Im Schrifttum wird zutreffend darauf hingewiesen, dass der Begriff des Zahlens nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eigentlich mit einem Zahlungsvorgang in Verbindung gebracht wird. Art. 10 Rz. 7 OECD-MK verstärkt diesen Eindruck, wenn er darauf abhebt, dass der „Begriff ‚zahlen‘ die Erfüllung der Verpflichtung beinhaltet, dem Aktionär auf die vertragsgemäße oder die übliche Weise Geldmittel zur Verfügung zu stellen.“ Es wird auch den Regelfall darstellen, dass der Gesellschafter aufgrund eines Gewinnausschüttungsbeschlusses eine Dividende von der Gesellschaft ausgezahlt bekommt. Andererseits stellt Art. 10 Rz. 7 OECD-MK auch fest, dass der Ausdruck „zahlt“ eine „sehr weite Bedeutung“ haben soll. Ein solches weites Verständnis ist auch geboten, weil es wertungswidersprüchlich wäre, über Art. 10 Abs. 3 dem Quellenstaat das Recht zur Bestimmung des Dividenden...