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Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

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Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

2. Konsequenzen

253

Abweichungen. Nach Art. 32 Abs. 2 DE-VG kann das Abkommen frühestens nach Ablauf von fünf Jahren, gerechnet vom Tag des Inkrafttretens an, unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden. Die Fünfjahresfrist ist dem OECD-MA fremd.

254

Abzugsteuern. Bei den im Abzugswege erhobenen Steuern ist das DE-VG nicht mehr auf die Beträge anzuwenden, die am oder nach dem 1.1. des Kalenderjahres gezahlt werden, das dem Kündigungsjahr folgt.

255

Übrige Steuern. Bei den übrigen Steuern ist das DE-VG nicht mehr auf die Steuern anzuwenden, die für Zeiträume ab dem 1.1. des Kalenderjahres gezahlt werden, das dem Kündigungsjahr folgt.

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