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Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

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Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

2. Konsultationen zwischen den Vertragsstaaten

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Keine Pflicht zur Konsultation. Nach Art. 7 Abs. 3 Satz 2 OECD-MA 2017 werden die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten „bei Bedarf“ einander konsultieren. Damit besteht keine Pflicht zur Konsultation zwischen den Vertragsstaaten; mithin hat der Steuerpflichtige keinen Anspruch auf Einleitung eines Konsultationsverfahrens. Die Vertragsstaaten haben allerdings ein Verständigungsverfahren zu führen, wenn dieses durch den Steuerpflichtigen beantragt wird (Art. 25).

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