Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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V. § 5 Abs. 5 EUAHiG
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Mängel. In § 5 Abs. 5 wird die Verpflichtung des zentralen Verbindungsbüros geregelt, bei mangelhaften Ersuchen den anderen EU-Mitgliedstaat darüber zu unterrichten. Durch die dabei einzuhaltende Frist von einem Monat können die Steuerbehörden der EU-Mitgliedstaaten zeitnah auf bestehende Mängel hingewiesen werden und darauf reagieren. Wenn erforderlich, können auch weitere Hintergrundinformationen angefordert werden. Erhält das zentrale Verbindungsbüro die angeforderten weiteren Hintergrundinformationen, beginnen die Fristen nach § 5 Abs. 1 am Tag nach deren Eingang. Die fristgebundene Mängelanzeige dient dazu, den jeweils anderen Mitgliedstaat unverzüglich auf Fehler seines Ersuchens hinzuweisen, um damit den Informationsaustausch zu beschleunigen.