Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
2. Konsequenzen
652
Antrag nur im Ansässigkeitsstaat. Anders als nach dem OECD-MA 2017 kann ein Antrag auf Verständigungsverfahren nur im Ansässigkeitsstaat gestellt werden.
653
Keine gemeinsame Kommission. Zwar ist keine gemeinsame Kommission vorgesehen, die praktische Bedeutung dieser Abweichung vom OECD-MA ist aber gering (vgl. Rz. 261).
654
Kein Schiedsverfahren. Mangels Schiedsklausel kann ein Schiedsverfahren nach dem DBA-Russland nicht durchgeführt werden. Bei erfolglosem Verständigungsverfahren verbleiben nur die Weiterführung ggf. noch offener innerstaatlicher Rechtsbehelfe oder, sollte danach Doppelbesteuerung verbleiben, die Prüfung innerstaatlicher Billigkeitsmaßnahmen (vgl. oben Rz. 173).