Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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4. Zweite Phase: Bemühen um eine Verständigung
a) Verfahren zwischen Staaten aufgrund eines pactum de negotiando
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Zwischenstaatliches Verfahren. Die zweite Phase beginnt damit, dass die zuständige Behörde, an die sich der Antragsteller gewandt hat, an die zuständige Behörde des anderen Staats mit dem Ziel, eine Verständigung zu erreichen, herantritt (vgl. Art. 25 OECD-MK Rz. 36 Satz 1, Rz. 37 Satz 1). Durch die Verständigung soll die abkommenswidrige Besteuerung vermieden werden (vgl. den Wortlaut von Abs. 2 Satz 1 a.E.). Diese zweite Phase wird auch als das eigentliche Verständigungsverfahren bezeichnet (vgl. zur Terminologie Rz. 129). Es handelt sich um ein Verfahren zwischen den Staaten (vgl. Art. 25 OECD-MK Rz. 36). Eine unmittelbare Beteiligung des Antragstellers besteht in dieser Phase i.d.R. nicht, vielmehr unterliegt die Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden grundsätzlich der Vertraulichkeit (näher zur Rolle des Antragsstellers in dieser Phase Rz. 163, zur Transparenz Rz. 166).
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Pflicht zum Verhandeln. Aus dem Wortlaut des Abs. 2 Satz 1 („wird sie sich bemühe...