Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
2. Konsequenzen
102
EU-Beitreibungsrichtlinie. Für die Niederlande als Mitgliedstaat der Europäischen Union gilt die EU-Beitreibungsrichtlinie (vgl. Rz. 18 und Kommentierung zum EUBeitrG im Anhang 2). Sie wurde mit der Richtlinie 2010/24/EU v. revidiert. Die neue Richtlinie ist seit dem anwendbar. Sie ersetzt die Richtlinie 2008/55/EG (siehe Rz. 18). Die Durchführung der Vollstreckungshilfe im Verhältnis zu den Niederlanden richtet sich nach dieser Richtlinie. Da die Richtlinie die Regelungsinhalte des Art. 27 im Wesentlichen abdeckt und teilweise sogar erweitert, entspricht die Amtshilfe bei der Vollstreckung den Vorgaben des Art. 27.