Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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3. Ungeachtet innerstaatlicher Fristen
184
Jedenfalls ungeachtet innerstaatlicher Verjährung und vergleichbarer Fristen. Innerstaatliche Fristen, die nach Abs. 2 Satz 2 bei der Durchführung der Verständigungsregelung nicht zu beachten sind, sind nach OECD-MK die innerstaatlichen Fristen für die Berichtigung von bereits festgesetzten Steuern oder für Steuererstattungen; Fristen des innerstaatlichen Verjährungsrechts werden ausdrücklich angesprochen. Auch nach Auffassung der Literatur sind Fristen i.S.d. Abs. 2 Satz 2 jedenfalls Verjährungs-, Ausschluss- und vergleichbare Fristen, von denen die Geltendmachung des Steuer- oder eines Steuererstattungsanspruchs normalerweise abhängig ist.
185
Geltung für Rechtsbehelfsfristen zweifelhaft. Ob Abs. 2 Satz 2 auch für Rechtsbehelfsfristen gilt und damit eine Grundlage für die Durchbrechung von Bestandskraft und/oder Rechtskraft darstellt, ist zweifelhaft. Der OECD-MK unterscheidet zwischen Fristen und anderen Hindernissen wie z.B. rechtskräftige Gerichtsentscheidungen, auf die die Durchführung einer Verständigungsregelung stoßen kan...