Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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I. Regelungszweck
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Ausnahme von der Verteilung des Besteuerungsrechts. Art. 15 Abs. 2 ist eine Ausnahmevorschrift zu Art. 15 Abs. 1. Damit das Besteuerungsrecht tatsächlich dem Tätigkeitsstaat zufällt, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, die die Beziehung zum Tätigkeitsstaat verfestigen: dies kann in zeitlicher Hinsicht ein Mindestaufenthalt (Art. 15 Abs. 2 Buchst. a) oder in wirtschaftlicher Hinsicht die Lohntragung durch einen inländischen Arbeitgeber (Art. 15 Abs. 2 Buchst. b) oder eine Betriebsstätte (Art. 15 Abs. 2 Buchst. c) sein. Sind alle drei Voraussetzungen nicht erfüllt, fällt das Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus unselbstständiger Tätigkeit an den Wohnsitzstaat zurück. Ist jedoch eine der drei Voraussetzungen erfüllt, steht das Besteuerungsrecht dem Tätigkeitsstaat zu.