Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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III. Anwendung des Betriebsstättenartikels (Abs. 4 Satz 2)
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Anwendung von Art. 7. Liegen die Voraussetzungen von Art. 10 Abs. 4 Satz 1 vor, dann ist anstelle von Art. 10 Abs. 1 und 2 der Betriebsstättenartikel des Art. 7 anzuwenden. Sowohl für den Ansässigkeitsstaat des S. 831 Dividendenempfängers als auch für den Quellenstaat der die Dividenden zahlenden Gesellschaft ergibt sich das Besteuerungsrecht für Dividenden aus Art. 7 (vgl. Art. 7 (2017) Rz. 25).