Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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3. Vermeidung der Doppelbesteuerung
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Österreich als Wohnsitzstaat. Österreich als Wohnsitzstaat vermeidet eine Doppelbesteuerung von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, für die Deutschland das Besteuerungsrecht zugewiesen wird, durch Anwendung der Freistellungsmethode nach Art. 23 Abs. 2 Buchst. a DBA-Österreich mit Progressionsvorbehalt (ausdrücklich vorgesehen in Art. 23 Abs. 2 Buchst. d DBA-Österreich). Zur Subject-to-Tax-Klausel des Art. 15 Abs. 4 DBA-Österreich vgl. Rz. 268 und Rz. 265.
S. 1171
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Deutschland als Wohnsitzstaat. Ist Deutschland der Wohnsitzstaat, wird eine Doppelbesteuerung von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, für die Österreich das Besteuerungsrecht zusteht, ebenfalls durch Freistellung unter Progressionsvorbehalt nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. a, d DBA-Österreich vermieden. Zur Subject-to-Tax-Klausel des Art. 15 Abs. 4 DBA-Österreich vgl. Rz. 268. Nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. b Doppelbuchst. ee DBA-Österreich wird bei Einkünften gemäß Art. 15 Abs. 5 DBA-Österreich jedoch abweichend hiervon die Anrechnungsmethode angewendet.