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Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

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Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

1. Abweichungen zum OECD-MA

108

Art. 3 Abs. 1 Buchst. a, b und c DBA-China. Abweichend vom OECD-MA enthält das DBA-China in Art. 3 Abs. 1 Buchst. a, b und c eine Definition der Ausdrücke „China“, „Deutschland“, „ein Vertragsstaat“ und „der andere Vertragsstaat“.

109

Art. 3 Abs. 1 Buchst. d. DBA-China. Art. 3 Abs. 1 Buchst. d DBA-China entspricht inhaltlich Art. 3 Abs. 1 Buchst. a OECD-MA.

110

Art. 3 Abs. 1 Buchst. d, e und f DBA-China. Art. 3 Abs. 1 Buchst. d und e DBA-China entspricht inhaltlich Art. 3 Abs. 1 Buchst. a, b und d OECD-MA.

111

Art. 3 Abs. 1 Buchst. g DBA-China. Art. 3 Abs. 1 Buchst. g DBA-China entspricht inhaltlich Art. 3 Abs. 1 Buchst. e OECD-MA vor den Änderungen durch das OECD-MA 2017.

112

Art. 3 Abs. 1 Buchst. h DBA-China. Art. 3 Abs. 1 Buchst. h DBA-China entspricht inhaltlich Art. 3 Abs. 1 Buchst. g OECD-MA.

113

Art. 3 Abs. 1 Buchst. i DBA-China. Entsprechend den Vorgaben des Art. 3 Abs. 1 Buchst. f OECD-MA werden als zuständige Behörden nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. i DBA-China die staatliche Steuerverwaltung oder ihr Bevollmächtigter (China) bzw. der BMF oder die Behörde, an die es seine Befugnisse delegiert ...

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