Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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I. Regelungszweck
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Öffnungsklausel für Verrechnungspreiskorrekturen bei überhöhten Zinsen. Soweit Zinsen wegen der Existenz besonderer Beziehungen zwischen Gläubiger und Schuldner die nach dem Fremdvergleichsgrundsatz angemessene Höhe übersteigen, fallen sie nicht unter den Zinsartikel, sondern unter andere Abkommensvorschriften. Besondere Beziehungen bestehen nach Art. 11 Rz. 33 OECD-MK zum Beispiel in Beherrschungssituationen (Konzernsituationen). Besondere Beziehungen können sich nach Art. 11 Rz. 34 OECD-MK bei natürlichen Personen aus Verwandtschaftssituationen ergeben. Ganz allgemein ist nach Art. 11 Rz. 34 OECD-MK jede Interessengemeinschaft erfasst, die neben dem Rechtsverhältnis, aufgrund dessen die Zinsen S. 935 gezahlt werden, besteht. Die Definition entspricht daher der des „Nahestehens“ im Sinne des § 1 Abs. 2 AStG. Die für den überhöhten Betrag angeordnete Ausnahme vom Anwendungsbereich des Zinsartikels dient vor allem dazu, dem Quellenstaat für den überhöhten Betrag anstelle des auf 10 % begrenzten Besteuerungsrechts aus Art. 11 Abs. 2 ggf. ein volles Besteueru...