Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Konsequenzen
600
Zeitlichen Anwendungsbereich des Art. 26 DBA 2010 prüfen. Wegen der erheblichen Unterschiede ist zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt, zu dem ein Verständigungsverfahren geführt werden soll, in den zeitlichen Anwendungsbereich der Neufassung des Verständigungsartikels durch das DBA 2010 fällt (siehe oben Rz. 596).
601
Bei Anwendbarkeit der alten Regeln. Soweit auf den Sachverhalt noch das frühere DBA anwendbar ist, gilt: Antrag nur im Ansässigkeitsstaat; bei DBA ohne Antragsfrist aus Sicht der deutschen Verwaltung Antragstellung innerhalb von 4 Jahren ab der relevanten Besteuerungsmaßnahme (siehe oben Rz. 90); ggf. Relevanz innerstaatlicher Umsetzungsfristen, kein Schiedsverfahren.
602
Bei Anwendbarkeit des Art. 26 DBA-Großbritannien 2010: Antragstellung i.d.R. nur im Ansässigkeitsstaat, ggf. länger möglicher Antrag, Schiedsverfahren nach den Regeln der Verständigungsvereinbarung von 2011. Anders als nach dem OECD-MA 2017 muss ein Antrag auf Verständigungsverfahren i.d.R. im Ansässigkeitsstaat gestellt werden (vgl. oben Rz. 73 ff.). Anders als nach dem OECD-MA ist außerdem ...