Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Vergleichssachverhalt
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Reiner Inlandssachverhalt. Im Unterschied zu dem Staatsangehörigendiskriminierungsverbot und dem Betriebsstättendiskriminierungsverbot findet kein Vergleich der steuerlichen Behandlung mit der steuerlichen Behandlung einer — anderen — Vergleichsperson statt. Stattdessen wird ein grenzüberschreitender Sachverhalt als rein inländischer Sachverhalt fingiert. Es ist jeweils dasselbe Unternehmen, dessen steuerliche Behandlung betrachtet wird. Lediglich der Entgeltempfänger bzw. Gläubiger ist im (fiktiven) Vergleichssachverhalt ein anderer. Dessen steuerliche Behandlung ist aber nicht relevant.