Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Konsequenzen
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Art. 13 Abs. 4 DBA-Indien. Bei den Gesellschaftsanteilen muss es sich um Anteile an juristischen Personen handeln oder um Anteile an Rechtsgebilden, die wie juristische Personen als steuerlich nicht transparent besteuert werden (vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. b). Die Qualifikation richtet sich nach dem innerstaatlichen Recht des Anwenderstaats. Zur Ansässigkeit der Gesellschaft vgl. Art. 4 Rz. 38 ff. Die Regelung gewährt dem Ansässigkeitsstaat der Gesellschaft eine Besteuerungsbefugnis. Die Besteuerung im Ansässigkeitsstaat des Veräußerers richtet sich nach Art. 23 DBA-Indien.