Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
4. Rechte oder Vermögenswerte
74
Rechte oder Vermögenswerte. Die Anwendung des Art. 21 Abs. 2 Satz 1 setzt ausdrücklich voraus, dass die anderen Einkünfte „für Rechte oder Vermögenswerte gezahlt“ werden. Als „Rechte oder Vermögenswerte“ kommen insbesondere alle Werte in Betracht, die im Rahmen einer Nutzung, eines Verkaufs, Gebrauchs oder Verbrauchs zu Einkünften führen. Nach deutschem innerstaatlichen Recht handelt es sich damit um alle Werte, aus denen Überschusseinkünfte i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5—7 EStG oder Veräußerungsgewinne erzielt werden können. Art. 21 Abs. 2 Satz 1 umfasst damit die in den Betriebsstättenvorbehalten gem. Art. 10 Abs. 4 (Beteiligungen), 11 Abs. 4 (Darlehensforderungen) und 12 Abs. 3 (Schutzrechte) genannten Wirtschaftsgüter. Insoweit gilt Art. 21 Abs. 2 für Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren, die eine Person über eine Betriebsstätte im anderen Vertragsstaat aus einem Drittstaat oder dem Ansässigkeitsstaat erzielt. Einkünfte aus der Ausübung von Tätigkeiten fallen hingegen nicht in den Geltungsbereich des Art. 21 Abs. 2 Satz 1. Darüber hinaus bezieh...