Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA
667
Antragsfrist vier Jahre, Antrag i.d.R. im Ansässigkeitsstaat. Art. 25 Abs. 1 Satz 2 DBA-USA sieht anstelle der Dreijahresfrist nach Art. 25 Abs. 1 Satz 2 OECD-MA eine Ausschlussfrist von vier Jahren für den Antrag auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens vor. Außerdem ist anders als nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 OECD-MA 2017 ein Antrag auf Verständigungsverfahren nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 DBA-USA i.d.R. nur im Ansässigkeitsstaat vorgesehen (vgl. oben Rz. 73 ff.).
668
Weitergehende Verpflichtung zur Umsetzung von Verständigungsvereinbarungen. Art. 25 Abs. 2 Satz 2 DBA-USA ist gegenüber Art. 25 Abs. 2 Satz 2 OECD-MA weiter gefasst. Nach Art. 25 Abs. 2 Satz 2 DBA-USA S. 1827 ist das Verständigungsverfahren nicht nur ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts, sondern auch ungeachtet verfahrensrechtlicher Beschränkungen des innerstaatlichen Rechts durchzuführen.
669
Konsultation zu einzeln aufgezählten Fragen. Art. 25 Abs. 3 Sätze 1 und 3 DBA-USA entsprechen wörtlich Art. 25 Abs. 3 OECD-MA. Art. 25 Abs. 3 Satz 2 DBA-USA, ohne Parallele im OECD-MA...