Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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II. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EUBeitrG
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Zuständigkeit der Finanzämter. Die Finanzämter sind zuständige Vollstreckungsbehörde bei eingehenden Ersuchen für Forderungen von Steuern vom Einkommen, Ertrag oder Vermögen, von Umsatzsteuern außer der Einfuhrumsatzsteuer, von sonstigen Steuern und Abgaben i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1, wenn nicht die Hauptzollämter zuständige Vollstreckungsbehörde sind, sowie für die mit den genannten Steuern und Abgaben gem. § 1 Abs. 2 verbundenen Nebenforderungen. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach § 17 AO.