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Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

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Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

II. § 6 Abs. 1 EUBeitrG

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Erstattung von Steuern oder Abgaben im Ermessen. § 6 Abs. 1 bestimmt, dass die Vollstreckungsbehörde den anderen Mitgliedstaat über das Verbindungsbüro über eine Erstattung von Steuern oder Abgaben an eine in dem anderen Mitgliedstaat ansässige Person unterrichten kann. Dies soll dem anderen Mitgliedstaat ermöglichen, eventuelle Forderungen gegenüber dem Erstattungsgläubiger geltend machen zu können. Dies geschieht durch ein Vollstreckungsersuchen des anderen Mitgliedstaats an Deutschland. Ob die Vollstreckungsbehörde den anderen Mitgliedstaat vorab informiert, liegt in deren pflichtgemäßem Ermessen. Eine Ermessensreduzierung auf null liegt dann vor, wenn die Vollstreckungsbehörde positiv Kenntnis davon hat, dass der Mitgliedstaat, in dem der Erstattungsempfänger ansässig ist, gegenüber dem Erstattungsempfänger Steuer- oder Abgabenforderungen i.S.d. EU-Beitreibungsrichtlinie hat.

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Ausnahme. Die Möglichkeit, den anderen Mitgliedstaat über eine Erstattung zu informieren, besteht nicht, wenn es sich um die Erstattung von Umsatzsteuer handelt. Davon ausgenommen ist wiederum die Erstattun...

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