Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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I. Regelungszweck
258
Herbeiführen einer Einigung im unmittelbaren Verkehr. Abs. 4 regelt, wie die zuständigen Behörden gemeinsam beraten können, um eine Verständigung i.S.d. vorherigen Absätze zu erreichen (vgl. Art. 25 OECD-MK Rz. 56). Die Regelung ermöglicht insbesondere den unmittelbaren Verkehr der zuständigen Behörden.